kurzzeitpflege-header.jpg Foto: A. Zelck / DRK e.V.

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Beratung zur Pflegeversicherung

Ansprechpartnerin

Frau
Frau Angélique Preissle

Haus der Senioren Wolnzach
Stieglberg 3
85283 Wolnzach

Telefon: (0 84 42) 92 75-0
Telefax: (0 84 42) 92 75-25

Internet: www.brk-haus-der-senioren.de

Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung.

Wo ist man versichert?

Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Nach dem Pflegeversicherungsgesetz  sind Personen dann pflegebedürftig, wenn gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit vorliegen oder ihre
Fähigkeiten eingeschränkt sind. Detailliert heißt das: Es muss sich um Personen handeln, die

• körperliche,
• kognitive oder
• psychische Beeinträchtigungen oder
• gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen

nicht selbständig ausgleichen oder bewältigen können. Wesentlich für die Beurteilung ist der tatsächliche Grad der
Selbständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen, um die Schwere der individuellen
Beeinträchtigung festzustellen. Daraus ergibt sich der entsprechende Pflegegrad.

 

Wie stellt man den Antrag?

Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.

Sachleistungen:
Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab.

Geldleistungen:
Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.

Wie beurteilt man die Pflegebedürftigkeit?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt zirca drei bis fünf Wochen nach Antragsstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Bei der Begutachtung werden aus Kostengründen nur gesetzlich festgelegte Leistungen des täglichen Lebens berücksichtigt. Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch führen. Darin gilt es festzuhalten, wie viel Zeit für welche Leistungen täglich aufgewandt werden muss.

Beratung zur Pflegeversicherung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BRK Pfaffenhofen stehen gern für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kontaktdaten Ihres Ansprechpartners finden Sie in der rechten Spalte.